Reisegutschein bei Reklamation
Konrad P., Giesing: In unserem letzten Urlaub wurde meine Familie in einem völlig heruntergekommenen, engen Hotelzimmer untergebracht. Auf unsere Preisnachlassforderung wurde uns ein Reisegutschein als Entschädigung angeboten. Muss ich diesen annehmen?
Nein, in keinem Fall! Wenn Sie berechtigterweise eine Preisminderung wegen eines Reisemangels fordern, müssen Sie sich nicht auf einen Reisegutschein einlassen. Es besteht in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Preisminderung. Wird der Mangel anerkannt, übersendet der Veranstalter in der Regel einen Verrechnungsscheck. Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Zur Orientierung hat der ADAC die bundesweite Rechtssprechung der letzten 10 Jahre ausgewertet und eine aktuelle Übersicht zur den häufigsten Minderungsgründen erstellt. Sie ist im Internet unter www.adac.de, Rubrik „Reise & Freizeit“, Menüpunkte „Ratgeber Reisen“, „Reiserecht“, „Reisemängel“ abrufbar. Und auch bei der Annahme des Schecks ist Vorsicht geboten: Wer aufgrund gestellter Mängelansprüche einen Scheck erhält und diesen widerspruchslos einlöst, verliert weitergehende Rechtsansprüche. Das Angebot des Reiseveranstalters auf einen außergerichtlichen Vergleich gilt damit als angenommen. Sind Sie mit der Höhe der Reisepreisminderung nicht einverstanden und möchten weitere Rechtsansprüche geltend machen, sollten Sie daher den angebotenen Scheck nicht annehmen. Gute Karten haben Sie immer auch, wenn Sie Beweise vorlegen können, also Fotos vom Zustand des Hotelzimmers oder der Raumsituation, die den Mangel bestätigen können.
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