Thema der Woche
Sonderkündigungsrecht nutzen
Kfz-Versicherungswechsel weiterhin möglich
Viele Autofahrer kennen für die Kündigung der Kfz-Versicherung den Stichtag 30. November. Da die Berechnung der Prämie einem Puzzle gleicht, kann aber auch danach noch gewechselt werden, wenn eine Sparte, beispielsweise die Haftpflicht, minimal steigt. Dann greift das Sonderkündigungsrecht von einem Monat und der gesamte Vertrag kann gekündigt werden, selbst wenn der Endbetrag niedriger ist als im Vorjahr.
Vergleichsbetrag beachten
Die wichtigste Rechnungs-Information ist der sogenannte Vergleichsbetrag. Hier kann man erkennen, ob ein Sonderkündigungsrecht besteht. Das Problem ist, dass in den Endbetrag der persönliche Schadenfreiheitsrabatt einfließt und es – wenn das vergangene Jahr schadenfrei war – oft so aussieht, als ob man weniger bezahlt, tatsächlich aber die Preise angehoben wurden. Die Versicherer sind nicht verpflichtet auszuweisen was man hätte zahlen müssen, wenn sich außer dem Schadenfreiheitsrabatt nichts ändern würde. Fehlt die Angabe, sollte man nachfragen.
Nach Neuabschluss kündigen
Der alte Vertrag sollte erst gekündigt werden, wenn der neue bereits unterzeichnet ist. Denn bei der Teil- und Vollkasko dürfen Versicherer Verträge auch ablehnen. Deshalb sollten Autofahrer vor einem Wechsel prüfen, ob der neue Versicherer den Vertrag in demselben Umfang akzeptiert wie der aktuelle Anbieter. Sonder-Rabatte und -Einstufungen gehen in der Regel nicht über.
Wenn sich das individuelle Mobilitätsverhalten ändert oder bereits geändert hat, lohnt sich ein Vergleich oder eine Anpassung. Wer jährlich 6000 statt bisher 12000 Kilometer fährt und angibt, kann mehr als 20 Prozent sparen. Ebenfalls oft günstiger ist es die Prämie als Einmalbetrag statt in Raten zu überweisen.
Generell gilt: Vor Abschluss stets mehrere Angebote einholen und nicht nur die Prämienhöhe, sondern auch die Leistungen miteinander vergleichen.
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