Thema der Woche
Schäden durch Kinder: Wer haftet?
„Eltern haften für ihre Kinder“ – das gilt nicht immer. Sie haben zwar eine Aufsichtspflicht, doch sie ist nicht gleichbedeutend mit einer Rund-um-die-Uhr-Überwachung. Denn die Stärke der elterlichen Aufsichtspflicht hängt vom Kindesalter, der kindlichen Entwicklung und den örtlichen Gegebenheiten ab. Generell gilt:
Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haften Kinder nicht, da sie nicht „deliktsfähig“ sind. Zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr ist die Haftung bei Unfällen in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug ebenfalls ausgeschlossen, solange das Kind nicht vorsätzlich handelt. Bei Unfällen im ruhenden Verkehr haften Kinder bereits ab dem 7. Lebensjahr, wenn sie zum Beispiel mit dem Fahrrad oder Roller gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto fahren.
Ab dem 10. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Haftung im Übrigen nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Autofahrer sollten demnach vor Kindergärten, Grundschulen und in der Nähe von spielenden Kindern am Straßenrand besondere Vorsicht walten lassen und unter Umständen Schrittgeschwindigkeit fahren, rät der ADAC. Ist ein Schaden entstanden und das Kind über seine Eltern in einer Privathaftpflichtversicherung mitversichert, ist diese gegebenenfalls eintrittspflichtig.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie nur dann Schäden ausgleichen muss, wenn dieser Rechtsanspruch auch gegenüber dem Kind bzw. seinen Eltern direkt besteht. Haftet das Kind aufgrund seines Alters nicht selbst bzw. kann den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden, wird auch die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht ersetzen und der Geschädigte muss für die ihm entstandenen Kosten selbst aufkommen.
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