Je früher, desto besser
Rechtzeitig kümmern: Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht
Die Einschränkung oder gar der Verlust der Selbstbestimmtheit in Folge einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder bei Erreichen eines hohen Alters ist ein Umstand, mit dem fast jeder früher oder später einmal konfrontiert wird. Sei es im Freundeskreis oder durch einen Fall in der Familie. Obwohl das Thema ständig an Bedeutung gewinnt, wird es gern verdrängt, über die rechtzeitige Vorsorge machen sich viele gerade in jüngeren Jahren noch keine weitreichenden Gedanken. Schließlich erfreut man sich doch bester Gesundheit. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt, um präventive Maßnahmen zu treffen? Die Antwort ist einfach: Je früher, desto besser.
Drei Maßnahmen
Über drei Vorsorgemaßnahmen kann man sich im Ernstfall rechtlich absichern lassen. Mit einer Patientenverfügung kann man bereits jetzt darüber entscheiden, ob und wie man im Ernstfall medizinisch betreut werden möchte. Mit ihr kann sichergestellt werden, dass der festgehaltene Wille von Ärzten und Pflegern erfüllt wird – und zwar auch dann, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, dies zu entscheiden.
Eine weitere Maßnahme ist die Betreuungsverfügung. Bürger, die eines Tages einen Betreuer benötigen, können diese Situation mit der Betreuungsverfügung vorzeitig regeln. Da das Gericht den gesetzlichen Betreuer letztlich bestimmt, kann über die Betreuungsverfügung angegeben werden, wen man als Betreuer einsetzen und wen man ausschließen will. Dabei kann auch festgelegt werden, ob man etwa im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden möchten.
Die dritte Möglichkeit ist die Vorsorgevollmacht. Wer soll sich um die Interessen kümmern, wenn man es nicht mehr kann? Durch die Bestimmung einer – wortwörtlich – "Person Ihres Vertrauens", wird jemand bestimmt, der handeln darf, wenn man dazu nicht mehr selbst in der Lage ist. Dabei geht es vor allem um rechtliche, finanzielle und persönliche Fragen. Diese Person darf dann etwa Erklärungen gegenüber Behörden abgeben und über Bankkonten verfügen. Die Vorsorgevollmacht kann dabei deutlich über den Inhalt einer Betreuungsverfügung hinausgehen. So kann vermieden werden, dass erst ein Gericht eingeschaltet werden muss, um entscheidende Fragen zu klären.
Copyright: Wochenanzeiger Medien GmbH