Bewerbungskosten geltend machen
Neben beruflich veranlassten Mehraufwendungen, wie Fahrt- oder Umzugskosten, gehören auch die Ausgaben für Bewerbungen zu den sogenannten Werbungskosten. Diese sind nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung sowie zum Erhalt von Einnahmen. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Jahreseinkommen. Unter die Bewerbungskosten fallen alle Ausgaben, die mit dem Anstreben einer neuen beruflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen. Dies sind beispielsweise Ausgaben für Bewerbungsfotos, die Reise zum Vorstellungsgespräch, Lektüre zur Gesprächsvorbereitung sowie Materialien, wie Briefumschläge oder -marken. Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten, welche die einladende Firma übernimmt. Auch der Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt, kann nicht steuerlich abgezogen werden.
Jede Person, die sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, kann die damit verbundenen Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern wirken sich die Bewerbungskosten nur dann steuermin-dernd aus, wenn sie die seit 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöhte Werbungskostenpauschale überschreiten. Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, wie Selbstständige, Arbeitslose und Studierende, kann auch niedrigere Werbungskosten trotzdem absetzen. Denn für diese Personen gilt die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro nicht.
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