„Das bisschen Haushalt“
Wie der Fiskus dabei unterstützt
Den Frühjahrsputz vom Fiskus mitfinanzieren lassen – die Zauberwörter dafür heißen „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Wer z. B. für die Wohnungsreinigung oder Gartenpflege Dienstleister/innen beauftragt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Dabei gibt es jedoch Einiges zu beachten. „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen“, so die Steuerberaterkammer München.
Was gilt als haushaltsnahe Dienstleistung?
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Grundsätzlich handelt es sich um alle Arbeiten im Haushalt bzw. auf dem Grundstück, die i. d. R. selbst oder durch andere Haushaltsmitglieder erledigt werden können, für die aber Dienstleister/innen beauftragt werden. Dazu zählen z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten sowie auch die Betreuung von Kindern, Kranken und pflegebedürftigen Personen. Personenbezogene Dienstleistungen wie der neue Haarschnitt oder eine Kosmetikbehandlung zählen nicht dazu – auch wenn die Dienstleistung im eigenen Haushalt erbracht wird.
Drei Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen
Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung:
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt: Bei Minijobs mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen. Die maximale Ermäßigung beträgt 510 Euro jährlich.
- Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: Es können 20 Prozent der Aufwendungen (Arbeitslöhne) bis zu einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 20.000 Euro angesetzt werden, sodass sich der maximal mögliche steuerliche Abzug auf 4.000 Euro beläuft. Die Steuerermäßigung kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie bestimmte Aufwendungen, die von Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege anfallen, in Anspruch genommen werden.
Ordnungsgemäße Rechnung
- Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Wenn Handwerker/innen Reparaturen im Haushalt ausführen, können Auftraggeber/innen dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten ansetzen. Aufwendungen für Material zählen nicht dazu. Maximal kann eine Summe von 6.000 Euro für die Steuer berücksichtigt werden, sodass höchstens 1.200 Euro jährlich abziehbar sind.
Werden diese Arbeiten von Haushaltshilfen oder selbstständigen Dienstleister/innen erledigt, können die Aufwendungen dafür steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Allerdings nur, soweit sie nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abgezogen werden.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist zudem, dass Leistungserbringer/innen mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnen. Die Bezahlung hat per Überweisung auf das Konto der leistenden Person zu erfolgen. Barzahlungen gegen Quittung reichen dagegen nicht aus.
Da das Finanzamt nur Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, ist dieser Ausgabenanteil anhand der Rechnungsangaben zu ermitteln. Die rechnungsausstellende Person darf auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten vornehmen. Eine schätzungsweise Aufteilung durch Steuerpflichtige als Leistungsempfänger/innen wird vom Finanzamt hingegen nicht anerkannt.
Copyright: Wochenanzeiger Medien GmbH